Gem. BauGB § 172 Abs 1 können Gemeinden Satzungen zum Schutz
bestimmter Strukturen erlassen.
Innerhalb der geschützten Bereiche dürfen Veränderungen untersagt
werden, die eigentlich im Rahmen der sonstigen Bau- und
Planungsregeln zulässig wären.
§ 172 (1) 1. dient zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart
eines Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt.
Geschützt werden die städtebauliche Erscheinung, insbesondere die
Fassaden.
Dieser Schutz wird häufig auch städtebaulicher Denkmalschutz
genannt. Es handelt sich aber nicht um Denkmalschutz im engeren
Sinne.
§ 172 (1) 2. dient zur Erhaltung besonderer sozioökonomischer
Strukturen.
Dieser Schutz wird oft auch Milieuschutz genannt.
Häufig wird der Schutz eingesetzt, um kleinmaßstäbliche Strukturen
und preisgünstigen Wohnraum besonders zu schützen.
In beiden Fällen ist es für Bauherren sinnvoll zu prüfen, was die
genauen Schutzziele sind. Nicht jedes Gebäude innerhalb eines
Schutzbereiches muss den Schutzzielen entsprechen.
Das Bauamt kann verlangen, dass der Bauherr ein Gutachten vorlegt,
das sich mit der Frage beschäftigt, ob das zu verändernde Gebäude
den Schutzzielen entspricht oder ob die vorhandenen Abweichungen auf
Grund der Abweichungen Veränderungen oder einen Abriss nahe legen.
Im Falle vom Milieuschutzverordnungen (§ 172 (1) Nr. 2) wird bei
Veränderungsanträgen und Abrissanträgen der Nachweis einer
wirtschaftlichen Unzumutbarkeit verlangt.
Im Falle eines städtebaulichen Schutzes (§ 172 (1) Nr. 1) wird
ebenfalls gelegentlich ein solcher Nachweis verlangt.
Hinsichtlich der Berechnung wird dann auf die Nachweismethoden im
Denkmalschutz verwiesen. Diese kann man aber nur bedingt auf
Berechnungen im Bereich von Erhaltungssatzungen übertragen.
Wie im Denkmalschutz gilt: es ist der Einzelfall zu prüfen. Die
Umstände des Einzelfalles sind angemessen abzuwägen.
Anlage
Erhaltungssatzungen (pdf-Datei)
Bodenwert Denkmal (pdf-Datei)