Schiedsgutachten können Rechtsstreitigkeiten beim Bauen wesentlich
abkürzen.
Es ist wichtig, dass die Schiedsvereinbarung sinnvoll und präzise getroffen
wird.
Sinnvoll sind z.B. Festlegungen ob und in welcher Form der
Schiedsgutachter Sanktionen erlassen kann, bzw. wann er Entscheidungen nach
billigem Ermessen fällen kann .
Ich berate bei der Erstellung von
Schiedsvereinbarungen und bin gelegentlich als Schiedsgutachter tätig.
Ein Schiedsgericht entscheidet nicht nur nach technischen, sondern
auch nach rechtlichen Gesichtspunkten verbindlich. Der erlassene Schiedsspruch
gibt, wie das Urteil eines staatlichen Gerichtes, den Parteien die Möglichkeit
zur Zwangsvollstreckung. Ein staatliches Gericht prüft dann lediglich die
förmliche Richtigkeit des Schiedsverfahrens.
In sachlicher Hinsicht ist den
ordentlichen Gerichten die Überprüfung eines Schiedsspruches verwehrt.
Ein Schiedsgutachten befasst sich in der Regel im Gegensatz zu einem
Schiedsgericht nicht mit der Entscheidung eines Rechtsstreites sondern lediglich
mit der Feststellung von Tatsachen, die dann allerdings für die Entscheidung des
Rechtsstreites durch das Gericht verbindlich sind. Sie sind lediglich dann nicht
verbindlich, wenn die vom Schiedsgutachter getroffenen Feststellungen offenbar
unrichtig sind oder offenbar parteiisch getroffen wurden. Der Schiedsgutachter
soll vor allem die im gegebenen Fall wesentlichen Tatsachen richtig feststellen
und beurteilen. Nur wo dieses nicht möglich ist oder wo die vollständige
Aufklärung mit Schwierigkeiten und Kosten verbunden wäre, die zur Bedeutung der
Streitfrage in keinem Verhältnis stehen (vgl. § 287 Punkt 2 ZBO), ist der
Schiedsgutachter regelmäßig berufen, nach "billigendem Ermessen" zu entscheiden.
Der Schiedsgutachter soll die Voraussetzungen für seine Ermessungsentscheidungen
angeben, wie dies z.B., auch regelmäßig notwendig ist, wenn Minderungen
berechnet werden.