4.3 GUTACHTEN / GUTACHTERLICHE BERATUNGEN

           4.3.9 Schiedsgutachten

 

Schiedsgutachten können Rechtsstreitigkeiten beim Bauen wesentlich abkürzen.

Es ist wichtig, daß die Schiedsvereinbarung sinnvoll und präzise getroffen wird.
Sinnvoll sind z.B. Festlegungen ob und in welcher Form der Schiedsgutachter Sanktionen erlassen kann, bzw. wann er Entscheidungen nach billigem Ermessen fällen kann .
Ich berate bei der Erstellung von Schiedsvereinbarungen und bin gelegentlich als Schiedsgutachter tätig.

Ein Schiedsgericht entscheidet nicht nur nach technischen, sondern auch nach rechtlichen Gesichtspunkten verbindlich. Der erlassene Schiedsspruch gibt, wie das Urteil eines staatlichen Gerichtes, den Parteien die Möglichkeit zur Zwangsvollstreckung. Ein staatliches Gericht prüft dann lediglich die förmliche Richtigkeit des Schiedsverfahrens.
In sachlicher Hinsicht ist den ordentlichen Gerichten die Überprüfung eines Schiedsspruches verwehrt.

Ein Schiedsgutachten befaßt sich in der Regel im Gegensatz zu einem Schiedsgericht nicht mit der Entscheidung eines Rechtsstreites sondern lediglich mit der Feststellung von Tatsachen, die dann allerdings für die Entscheidung des Rechtsstreites durch das Gericht verbindlich sind. Sie sind lediglich dann nicht verbindlich, wenn die vom Schiedsgutachter getroffenen Feststellungen offenbar unrichtig sind oder offenbar parteiisch getroffen wurden. Der Schiedsgutachter soll vor allem die im gegebenen Fall wesentlichen Tatsachen richtig feststellen und beurteilen. Nur wo dieses nicht möglich ist oder wo die vollständige Aufklärung mit Schwierigkeiten und Kosten verbunden wäre, die zur Bedeutung der Streitfrage in keinem Verhältnis stehen (vgl. § 287 Punkt 2 ZBO), ist der Schiedsgutachter regelmäßig berufen, nach "billigendem Ermessen" zu entscheiden.
Der Schiedsgutachter soll die Voraussetzungen für seine Ermessungsentscheidungen angeben, wie dies z.B., auch regelmäßig notwendig ist, wenn Minderungen berechnet werden.


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