Erläuterungen zum Denkmalschutz
Eine Unterschutzstellung wird häufig als problematisch empfunden.
Eine Unterschutzstellung kann tatsächlich die Verwertbarkeit des
Hauses erschweren und zu deutlichen wirtschaftlichen Nachteilen
führen.
Sie kann aber durchaus auch Vorteile haben.
Zunächst wird die Unterschutzstellung idR. den ideellen Wert des
Hauses und damit auch der Marktwert durchaus steigern.
In der Regel gibt es steuerliche Erleichterungen. Evtl. gibt es auch
Zuschüsse zu einigen Reparatur- und Sanierungsarbeiten.
Ob der Denkmalschutz penibel die Herstellung historischer Zustände
verlangt, evtl. auf einer historisierenden Umgestaltung besteht oder
ob er "nur" hohe Gestaltungsansprüche an Umbauten und Ergänzungen
stellt, ist von Denkmalschutzbehörde zu Denkmalschutzbehörde
unterschiedlich.
Es wird sinnvoll sein, mit Bauaufgaben einen Architekten zu
beauftragen, der Erfahrung im Denkmalschutz hat und der flexibel auf
die Anforderungen des Denkmalschutzamtes eingehen kann.
Eine Unterschutzstellung wird immer schriftlich angekündigt.
Gegen die Unterschutzstellung kann Einspruch eingelegt werden.
Auch hierbei empfiehlt es sich, nicht nur einen Juristen
hinzuzuziehen sondern vor allem einen Architekten, der die
praktischen Vor- und Nachteile sowie die Umgestaltungsmöglichkeiten
und Chancen beurteilen kann.
Der Vorgang und der Inhalt einer Unterschutzstellung richtet sich
nach dem jeweiligen Denkmalschutzgesetz. (Alle Bundesländer haben
ähnliche, aber im Detail, voneinander abweichende Bestimmungen)
Eine Unterschutzstellung kann sich beziehen auf
- so genannte Bodendenkmale
- Gartengestaltungen, einzelne Pflanzen
- Gebäude und Monumente
Bei Gebäuden können nur die Fassaden, das ganze Gebäude, evtl.
aber auch die Inneneinrichtungen und Möbel unter Schutz gestellt
sein.
Ob und in welcher Form unter Schutz gestellte Bauteile oder Möbel
verändert oder gar verkauft werden können, ist häufig verhandelbar.
Unterschutzstellungen betreffen nicht nur uralte Gebäude.
Von historischem Interesse und damit denkmalschutzwürdig können z.B.
auch Gebäude und Siedlungen aus der Zeit nach dem 2. Weltkrieg sein.
Ziele des Denkmalschutzes
Umbau und Entwicklung von Gebäuden
Ziel eines verständigen Denkmalschutzes ist es, die Spuren der
Vergangenheit ablesbar zu erhalten.
Dies funktioniert praktisch natürlich nur, wenn das Gebäude
wirtschaftlich betrieben werden kann.
In diesem Spannungsfeld entwickeln sich sinnvolle Konzepte zu
Erhalt, Sanierung und Umbau denkmalgeschützter Gebäude.
In Einzelfällen können Denkmalschutzbehörden dem Abriss von unter
Schutz stehenden Gebäuden zustimmen, wenn die Unwirtschaftlichkeit
von Sanierungsmaßnahmen nachvollziehbar nachgewiesen wird.
Handwerkliche, technische Fragen
Hinsichtlich technischer Fragen zur praktischen Denkmalpflege
verfügen die Denkmalschutzämter idR über große Erfahrungen. Sie
geben häufig Hilfestellungen.
Ich weise aber darauf hin, dass es sehr unterschiedliche
Auffassungen zu Detailfragen gibt und dass einzelne Ämter und
Mitarbeiter durchaus zu Maßnahmen raten können, die von anderen
Fachleuten abgelehnt werden.
Viele Neuerungen und Wundermittel der Vergangenheit haben sich nach
einigen Jahren als fatale Fehler herausgestellt. Dies gilt besonders
für diverse Formen chemischer Steinsanierungen.
Nicht nur aus historischen Erwägungen sondern oft auch aus
bauphysikalischen Gründen ist es vorteilhaft, wenn die Sanierungen
den alten Techniken angepasst sind und in das historische Gefüge
passen.
Wirtschaftlichkeit / Zumutbarkeit eines Erhaltes
Eine Unterschutzstellung kann direkte und wirtschaftliche
Vorteile mit sich bringen.
Sie kann aber auch zu erheblichen Einschränkungen führen und
wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen. Dies gilt nicht nur für
den Schutz ganzer Gebäude sondern auch für den Schutz einzelner
Bauteile, wenn dies zu Nutzungseinschränkungen führt.
Wenn es zu keiner Einigung mit dem Denkmalschutzamt kommt. ob und in
welcher Form Veränderungen oder gar einem Abriss zugestimmt werden
kann, wird u.a. eine Wirtschaftlichkeitsberechnung gefordert, aus
der sich ergibt, ob ein Erhalt wirtschaftlich zumutbar oder
unzumutbar ist. Im Prinzip wird ermittelt, ob im Falle eines
Erhaltes die Einnahmen die Ausgaben übersteigen oder nicht.
Die Rechenmethoden und die Ansätze einzelner Faktoren unterscheiden
sich von üblichen Wirtschaftlichkeitsberechnungen, wie sie in der
Immobilienwirtschaft sonst benutzt werden..
Die Berechnungen sind grundsätzlich auf den Einzelfall bezogen
durchzuführen.
Neben solchen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen ist zunächst zu
prüfen, ob es dem Gebäude adäquate Nutzungskonzepte gibt und was
genau das Ziel des Schutzes im vorliegenden Fall ist.
Weitere Erläuterungen sind in den Anhängen aufgeführt:
—
Unzumutbarkeit — Denkmalschutz
—
Bodenwert — Denkmal
Beim zweiten Text geht es um die Frage, ob und in welcher Form der
Bodenwert
in die vorgenannten Berechnungen einfließen sollte.
Beratungen
Ich führe Beratungen zu allen Fragen des Denkmalschutzes durch:
- Beratungen bei der Eintragung in die Denkmalschutzlisten
- Beratungen bei der Ablehnung von Bauanträgen wegen des
Denkmalschutzes
- Bestandsaufnahmen. Sanierungskonzepte
- Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
- Gutachten zur Zumutbarkeit / Unzumutbarkeit eines Erhaltes
- denkmalschutzgerechte Entwürfe
- Beratungen zu handwerklich richtigen Ausführungen
- Ausschreibungen zu Sanierungsleistungen
- Begutachtung der Bauausführung
Anhang