4.3 GUTACHTEN / GUTACHTERLICHE BERATUNGEN

           4.3.5 Gutachten zu Erhaltungssatzungen

Gem. BauGB § 172 Abs 1 können Gemeinden Satzungen zum Schutz bestimmter Strukturen erlassen.

Innerhalb der geschützten Bereiche dürfen Veränderungen untersagt werden, die eigentlich im Rahmen der sonstigen Bau- und Planungsregeln zulässig wären.

§ 172 (1) 1. dient zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart eines Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt.
Geschützt werden die städtebauliche Erscheinung, insbesondere die Fassaden.
Dieser Schutz wird häufig auch städtebaulicher Denkmalschutz genannt. Es handelt sich aber nicht um Denkmalschutz im engeren Sinne.

§ 172 (1) 2. dient zur Erhaltung besonderer sozioökonomischer Strukturen.
Dieser Schutz wird oft auch Milieuschutz genannt.
Häufig wird der Schutz eingesetzt, um kleinmaßstäbliche Strukturen und preisgünstigen Wohnraum besonders zu schützen.

In beiden Fällen ist es für Bauherren sinnvoll zu prüfen, was die genauen Schutzziele sind. Nicht jedes Gebäude innerhalb eines Schutzbereiches muss den Schutzzielen entsprechen.
Das Bauamt kann verlangen, dass der Bauherr ein Gutachten vorlegt, das sich mit der Frage beschäftigt, ob das zu verändernde Gebäude den Schutzzielen entspricht oder ob die vorhandenen Abweichungen auf Grund der Abweichungen Veränderungen oder einen Abriss nahe legen.
Im Falle vom Milieuschutzverordnungen (§ 172 (1) Nr. 2) wird bei Veränderungsanträgen und Abrissanträgen der Nachweis einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit verlangt.
Im Falle eines städtebaulichen Schutzes (§ 172 (1) Nr. 1) wird ebenfalls gelegentlich ein solcher Nachweis verlangt.
Hinsichtlich der Berechnung wird dann auf die Nachweismethoden im Denkmalschutz verwiesen. Diese kann man aber nur bedingt auf Berechnungen im Bereich von Erhaltungssatzungen übertragen.
Wie im Denkmalschutz gilt: es ist der Einzelfall zu prüfen. Die Umstände des Einzelfalles sind angemessen abzuwägen.


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