Gerhard Bolten hat neben Architektur und Stadtplanung Gestalpsychologie
studiert.
Die Gestaltpsychologie zeigt Prinzipien auf, nach denen die
Wahrnehmung funktioniert. Auf dieser Basis lassen sich Qualitäten und besondere
gestalterische Eigenschaften von Gebäuden und Entwürfen
analysieren.
Derartige Analysen benutzt Gerhard Bolten z.B., um in Gutachten
klären zu können, ob Entwürfe sogenannten Gestaltungssatzungen (besonderen
örtlichen Bauvorschriften) entsprechen bzw. ob beabsichtigte Abweichungen
gravierend oder vernachlässigbar sind.
Eine gute Gestaltung hängt nach traditionellem Verständnis immer auch von der
Wahl richtiger Proportionen ab.
Es gibt zwar unterschiedliche Proportions-
und Gestaltungssysteme, weltweit folgen diese Proportions- und
Gestaltungssysteme jedoch ganz bestimmten ähnlichen oder sogar gleichen Mustern.
Historisch gewachsene, aus der Topographie und aufgrund von örtlich vorhandenen
Materialien entwickelte Konstruktionsprinzipien überlagern sich mit diesen
allgemeinen Gestaltungsprinzipien und bilden so die typischen, regionalen
Stile.
Neben der Analyse der Gestaltung ist es häufig auch notwendig zu untersuchen,
ob bestimmte Gestaltungsziele wirtschaftlich erreicht werden können.
Zu
untersuchen ist z.B. mit welchem Aufwand und mit welchen funktionalen
Konsequenzen Altbausubstanz in einen neuen Entwurf integriert werden kann.
Urheberrecht
Relativ häufig kommt es zu tatsächlichen oder
vermeintlichen Verletzungen des
Urheberrechtes. Beispiele:
- Veränderung eines Entwurfes. Urheberrechtsverletzung.
Ist durch Veränderungen an einem bestehenden Bauwerk das
Urheberrecht des ursprünglich planenden Architekten verletzt?
Der Gutachter muss beantworten, ob das Gebäude eine so hohe
Gestaltqualität hat, dass Veränderungen des Gebäudes der Zustimmung
des ursprünglichen Architekten bedürfen.
- Unerlaubte Nutzung eines Entwurfes
Häufig lassen sich potentielle Bauherren, Bauträger und Investoren
kostenlos Entwürfe
von Architekten fertigen, die sie dann benutzen, um sich von Dritten
auf Basis dieses
Konzeptes eine Ausführungsplanung erstellen zu lassen.
Häufig ist dieser Nutzung nicht zugestimmt worden.
In diesem Fall ist durch den Gutachter nachzuweisen, daß der
benutzte Entwurf aus
dem Erstentwurf entwickelt wurde. Hieraus entsteht eine
Schadenersatzpflicht durch
den nicht berechtigten Nutzer gegenüber dem ersten
Entwurfsverfasser.
In beiden Fällen ist nachvollziehbar die Gestaltqualität der
Entwürfe zu analysieren und
zu beschreiben.